Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 224/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.11.2002 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Feststellung, dass die Klägerin familienversichert ist, wird als unzulässig abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.


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