Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 3 B 3/04 RJ

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.01.2004 abgeändert. Dem Kläger wird hinsichtlich der Wahrung der Klagefrist für die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.


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