Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 1 B 38/03 AL

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2003 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L U, X-str. 1, S beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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