Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 18 KN 79/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.03.2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Kosten sind auch im Berufungsverfahren im Übrigen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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