Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 64/04 KR ER

Tenor

zu L 16 B 64/04 KR ER Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 21.06.2004 - Az.: S 26 KR 586/04 ER - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits über den einstweiligen Rechtsschutz in der Beschwerdeinstanz ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners für das Verfahren der Vollstreckungsaussetzung.

zu L 16 B 87/04 KR ER Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des SG Köln vom 30.06.2004 wird als unzulässig verworfen. Auch insoweit trägt die Beschwerdeführerin die dem Beschwerdegegner entstandenen Kosten des Aussetzungsverfahrens.


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