Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 18 KN 38/01

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.03.2001 geändert. Der Bescheid vom 21.08.2000 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 12.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1999 sowie der Bescheide vom 15.11.2001 und vom 22.11.2001 verurteilt, die Zeit vom 15.03.1972 bis zum 30.11.1977 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und die Knappschaftsausgleichsleistung unter Anrechnung dieser Zeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu zu berechnen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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