Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 (9) AL 227/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.10.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch in der 2. Instanz nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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