Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 169/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.11.2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 5) im Berufungsverfahren. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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