Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 267/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 20.02.2004 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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