Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 RJ 68/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.03.2003 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 29.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 verurteilt, die Bescheide vom 09.09.1998 und 18.03.1999 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin unbegrenzte Hinterbliebenenrente gem. § 22 b Abs. 1 FRG a.F. bis maximal insgesamt 40 Entgeltpunkte nach § 22 b Abs. 3 FRG für beide Rentenleistungen vom 01.01.1997 bis 31.07.2004 zu ge- währen und aufgrund Bescheid vom 18.03.1999 vorgenommene Verrech- nungen unter Berücksichtigung etwaiger Erstattungsansprüche Dritter auszuzahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.


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