Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 105/04 KR ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 21.07.2004 - Az. S 6 KR 127/04 ER - geändert. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin für das Antragsverfahren in vollem Umfange, für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte.


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