Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 KG 13/04

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 23. April 2004 wird zurückgewiesen. AußergerichtlicheKosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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