Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 1 B 33/03 AL

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.08.2003 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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