Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 2 (5) KR 102/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 26.06.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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