Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 7 VG 25/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 28.04.2003 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.04.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2002 verurteilt, bei der Klägerin wegen der Folgen der Gewalttat vom 12.03.2000 eine "Schädelhirnverletzung mit Funktionsstörungen der Arme und Beine, Stuhl- und Harninkontinenz, Hirnleistungsstörung mit Sprachstörungen" anzuerkennen und Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 v. H. ab März 2000 zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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