Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 19 (12) AL 253/04

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.07.2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren zu 7/8 und im Berufungsverfahren in vollem Umfang zu tragen. Gerichtskosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.