Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 7 SB 158/02

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 30.10.2002 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 28.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2000 verurteilt, bei dem Kläger ab April 2003 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.


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