Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 B 4/05 SO ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 2) ab 07. Februar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II vorläufig in Höhe von 150,00 Euro monatlich bis zum 31. Mai 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.


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