Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 19 (12) AL 236/04

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.07.2004 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass auch der Bescheid von Januar 2004 geändert und die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für die Zeit vom 24.12.2003 bis 31.12.2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 190,68 Euro wöchentlich und für die Zeit ab 01.01.2004 bis 15.03.2004 in Höhe von 194,95 Euro wöchentlich zu gewähren. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.