Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 214/03

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.06.2003 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.11.2002 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.08.2002 zu zahlen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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