Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 184/04

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24. Januar 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte der Klägerin die Kosten des ersten Rechtszugs nur zu einem Viertel zu erstatten hat. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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