Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 19 (9) AL 5/04

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.12.2003 wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2003 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.05.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen. Die Revision wird zugelassen.


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