Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 2/05 SO ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.05.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Kosten der Unterkunft für die Wohnung G-Straße 00, N für die Monate Mai bis einschließlich August 2005 in Höhe von 265,87 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 67,- EUR monatlich vorläufig zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen zu 2/3, zu 1/3 trägt die Antragsstellerin ihre Kosten selbst.


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