Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 164/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 20. Juni 2003 geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2000 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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