Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 12/05 AS
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.04.2005 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.07.2005), ist unbegründet.
3Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass vorliegend eine Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a SGG, 114 ZPO fehlt.
4Der Senat schließt sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses nach eigener Prüfung an und verweist hierauf ( § 142 Abs. 2 S. 2 SGG - Sozialgerichtsgesetz -).
5Die mit Beschwerde erneut dargelegten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 7 Abs. 3b SGB II getroffenen Regelung teilt der Senat nicht.
6Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.11.1992 (1 BvL 8/87, BverfGE 87, 234 ff.; SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) hat das Bundesverfassungsgericht die Einkommensanrechnung unter Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaft als vertretbare, verfassungsmäßige gesetzgeberische Entscheidung zum Schutz der Ehe und zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung der Ehe gegenüber der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angesehen (ebenso: LSG NW, Beschlüsse vom 21.04.2005 - L 9 B 4/05 SOER und L 9 B 6/05 SO ER sowie vom 01.08.2005 - L 19 B 40/05 AS ER).
7Die Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 127 Abs. 4 ZPO.
8Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nicht zulässig, § 177 SGG.
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