Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 1 B 6/05 SO

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 30.05.2005 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren, soweit die Klage den Anspruch auf Bescheidung des Widerspruchs vom 14.08.2003 gegen den Bescheid des Beklagten vom 15.07.2003 betrifft, ab Klageerhebung bis zum 25.07.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I L, M beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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