Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 41/05 AS ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.06.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Abführmitteln als Leistungen nach dem SGB II.
4Die Antragstellerin und ihr geringfügig beschäftigter, gesetzlich krankenversicherter Ehemann beziehen seit Januar 2005 Leistungen der Antragsgegnerin nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) -Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfes der Antragstellerin für die Beschaffung von Abführmitteln. Die Antragstellerin leidet nach mehreren Bauchoperationen und Verwachsungen an chronischer Obstipation und nimmt daher laufend Abführmittel ein, deren Anschaffungskosten bis zum 31.12.2004 vom seinerzeit zuständigen Sozialhilfe-Leistungsträger übernommen worden waren. Mit Widerspruch und Klage gegen die insoweit ablehnenden Bescheide der Beklagten macht die Antragstellerin einen monatlichen (durchschnittlichen) Mehrbedarf von 152,90 EUR für die Beschaffung von Abführmitteln geltend. Der Rechtsstreit ist im Hauptsacheverfahren (S 15 AS 61/05, SG Aachen) anhängig.
5Am 27.05.2005 beantragte die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Übernahme eines Mehrbedarfes in Höhe von 152,90EUR monatlich. Mit Beschluss vom 28.06.2005 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
6Gegen den ihr am 01.07.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 07.07.2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 08.07.2005), mit der sie auf die medizinische Notwendigkeit der Einnahme von Abführmitteln hinweist und angibt, infolge der Kosten für die Beschaffung von Abführmitteln (vermehrt) bedürftig geworden zu sein.
7Nach ihrem erkennbaren Interesse beantragt die Antragstellerin,
8den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.06.2005 abzuändern und die Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten von 152,90 EUR monatlich für die Beschaffung von Abführmitteln im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten.
9Die Antragstellerin beantragt,
10die Beschwerde zurückzuweisen.
11Sie schließt sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses an.
12Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und beigezogenen Akten Bezug genommen.
13II.
14Die Beschwerde ist unbegründet, da jedenfalls ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches (gegen die Antragsgegnerin) fehlt.
15Denn das SGB II bietet hierfür keine Anspruchsgrundlage.
16Insbesondere handelt es sich bei Abführmitteln nicht um eine kostenaufwendige Ernährung, deren Anerkennung als Mehrbedarf in angemessener Höhe § 21 Abs. 5 SGB II erlaubt. Denn insoweit erforderlich ist eine aus medizinischen Gründen gegenüber dem Normalfall kostenaufwändigere "Ernährung", als deren Bestandteil Abführmittel auch bei weitestem Verständnis des Begriffes nicht gefasst werden können (zu Beispielen: Eichel/ Spelbrink, SGB II 2005, § 21 Randnummer 64 ff.).
17Für die vom Sozialgericht erwogene und mit der Beschwerde angeregte "Lückenschließung" durch Anpassung der nach § 20 SGB II maßgeblichen Leistungssätze infrage kommt, lässt sich nicht generell beantworten. Es bestände nur dann ein Bedürfnis, wenn feststünde, dass die Krankenkasse die von der Antragstellerin benötigten Abführmittel nicht erstatten muss.
18Abführmittel sind Arzneimittel im Sinne von § 31 Abs. 1, 34 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB V, deren Kostenerstattung in die Zuständigkeit der Krankenversicherungen fällt. Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist kraft Gesetzes, nämlich nach § 5 Abs. 2a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bzw. wie die Antragstellerin über ihren Ehemann, nach § 10 SGB V als Familienangehörige mitversichert.
19Allerdings werden die von der Antragstellerin benötigten Abführmittel nicht bzw. nur ausnahmsweise nach dem SGB V erstattungsfähig. Denn § 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB V schließt Abführmittel grundsätzlich aus. Sie sind jedoch weiterhin durch einen Arzt zu Lasten der Krankenkasse verschreibungsfähig, wenn sie medizinisch dringend erforderlich sind (Kasseler Kommentar-Hess, § 34 SGB V Rnr. 2a/b, vgl. auch Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 15.06.2005, L 9 B 13/05 SO ER). Hinweise geben insoweit die Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 31.08.1993, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2004, Bundesanzeiger 2005, Nr. 65, Seite 5416. Hiernach sind (jedenfalls) verschreibungsfähig Abführmittel zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megakolon, Divertikulose,Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie sowie in der Terminalphase.
20Ob ein solcher bzw. ein gleichzustellender Fall vorliegt, wird im Verhältnis der Antragstellerin zu ihrer Krankenkasse zu klären sein. Insofern ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, dass sie Möglichkeiten ausschöpfen muss, Ansprüche gegen die Krankenkasse durchzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem SGB II / SGB XII in Anspruch nehmen kann (Beschluss des Senats vom 18.05.2005 - L 19 B 5/05 AS ER - zum Verhältnis SGB V/ SGB II).
21Bis dahin besteht auch keine vorläufige Leistungszuständigkeit der Antragsgegnerin sondern (allenfalls) des nach dem SGB XII zuständigen Leistungsträgers.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
23Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, § 177 SGG.
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