Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 77/05

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 13. April 2005 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 8. Oktober 2001 und 25. November 2002 verurteilt, den Kläger mit einer wasserfesten Prothese zu versorgen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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