Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 9/05 SO ER

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.06.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin Kosten der Haushaltshilfe ab 01.06.2005 in Höhe von monatlich 85,90 EUR vorläufig zu zahlen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen zu erstatten. 2. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D aus E bewilligt.


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