Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 232/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17. August 2004 geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, enterale Ernährung i. S. v. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB V nach dem für Arzneimittel geltenden Abrechnungsverfahren gemäß § 300 SGB V mit der Beklagten abzurechnen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 275.000 Euro festgesetzt.


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