Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 2 KR 18/04

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.12.2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Beigeladenen zu 1) die außergerichtlichen Kosten auch des zweiten Rechtszuges zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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