Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 48/05 AL ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.07.2005 abgeändert und der Antrag des Antragstellers abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.


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