Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 24/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2005 wird zurückgewiesen. Die Klageänderung vom 14.12.2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen


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