Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 56/05 AL

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.08.2005 abgeändert. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.


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