Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 52/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 8. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Aufwendungen der Beklagten und der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 8.493,33 EUR festgesetzt.


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