Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 1/06 SO

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 21.12.2005 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.


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