Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 15/05 AY ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.12.2005 abgeändert und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern bis 31.01.2006 Leistungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.


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