Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 4/06 AS ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27.12.2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet der Antragstellerin für die Monate November und Dezember 2005 sowie Januar und Februar 2006 Leistungen nach § 20 SGB II in Höhe von je 345,00 EUR vorläufig zu erbringen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B, N beigeordnet.


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