Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 B 20/05 KN KR

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor wie folgt gefasst wird:

Der Gegenstandswert wird auf 2277,66 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.


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