Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 45/04

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.03.2004 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 25.02.1999, 25.05.1999, 27.08.1999, 10.11.1999, 25.02.2000 und 24.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2001 verurteilt, die von ihm in den streitigen Quartalen nach der Gebührenziffer 1549 EBM erbrachten Leistungen neben denen nach den Ziffern 1566, 1572 und 1577 EBM erbrachten Leistungen zu vergüten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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