Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 RA 52/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 08.07.2004 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Verrechnung ab 01.04.2004 einbehaltenen Altersrentenbeträge sowie den Nachzahlungsbetrag von 362,66 Euro auszuzahlen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem gesamten Verfahren zu tragen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.


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