Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 24/06 AS ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.12.2005 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, soweit Leistungen ab 01.02.2006 betroffen sind.

Der Antragsteller trägt seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.


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