Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 15 U 248/05

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.10.2005 geändert und unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2003 festgestellt, dass die am 05.07.2002 erlittene Kopfverletzungen des Klägers Folgen eines Arbeitsunfalls sind. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.


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