Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 AL 256/04

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 12. November 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.


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