Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 AL 256/04
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 12. November 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung.
3Die in Belgien wohnende Klägerin war ausweislich der von ihr vorgelegten Arbeitsbescheinigung bei dem Beklagten vom 16.9.2002 bis 8.9.2003 als Küchenhilfe mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von EUR 1.210,- und einer monatlichen Arbeitszeit zwischen 169 und 199 Stunden beschäftigt. Die Kündigungsfrist sollte 14 Kalendertage ohne festes Ende betragen.
4Sie beantragte beim Arbeitsamt Aachen die Übertragung der Daten aus dieser Arbeitsbescheinigung in den Vordruck der Europäischen Gemeinschaft E 301 zur Bescheinigung von Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind. Nachdem das Arbeitsamt den Vordruck erstellt hatte, erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, weil sie mit mehreren Angaben hinsichtlich der Tätigkeit, des Arbeitsentgelts und der Arbeitszeit nicht einverstanden war. Nach der Einholung einer Auskunft vom Arbeitgeber wurde der Widerspruch mit Bescheid vom 12.12.2003 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 17.12.2003 Klage, mit der sie die Berichtigung des Vordrucks E 301 anstrebte (Aktenzeichen: S 15 AL 316/03). Das Sozialgericht vernahm in jenem Verfahren den Arbeitgeber als Zeugen zum Inhalt seiner Arbeitsbescheinigung am 16.12.2004. Das Verfahren ist noch anhängig.
5Die Klägerin hat außerdem am 2.3.2004 beim Arbeitsgericht Aachen Klage gegen den Beklagten mit dem Begehren erhoben, ihn zur Berichtigung der erteilten Arbeitsbescheinigung in den von ihr näher bezeichneten Punkten zu verurteilen. Das Arbeitsgericht verwies den Rechtsstreit durch Beschluss vom 6.4.2004 zuständigkeitshalber an das Sozialgericht. Eine gleichlautende am 14.5.2004 vor dem Finanzgericht Köln erhobene Klage verwies dieses durch Beschluss vom 5.7. 2004 ebenfalls an das erkennende Sozialgericht.
6Der Beklagte hat inhaltlich keine weitere Stellungnahme abgegeben.
7Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.11.2004 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei nicht zulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 12.12.1990 - 11 RAr 43/88 - hat es dargelegt, dass die Klägerin ihre Einwendungen im noch anhängigen Verfahren - S 15 AL 316/03 - gegen die Arbeitsverwaltung vortragen könne. Die Entscheidung über die Richtigkeit des Vordrucks E 301 erfordere es, dass das Gericht ihre Einwendungen gegen die vom Beklagten erstellte Arbeitsbescheinigung dort berücksichtigen müsse. Es sei daher nicht erforderlich, dass die Klägerin in einem Verfahren wie vorliegend nochmals gesondert eine Entscheidung anstrebe, zumal eine solche nicht die Arbeitsverwaltung binden würde, weil sie am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sei.
8Gegen den am 3.12. 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14.12.2004 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie nur vorgetragen hat, sie sei mit der Entscheidung des Sozialgerichts nicht einverstanden.
9Der Beklagte hat auch im Berufungsverfahren nicht weiter Stellung genommen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Der Senat hat seine Entscheidung in Abwesenheit der Klägerin treffen können (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
13Die zulässige Berufung ist unbegründet.
14Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klage wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen ist. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist (§ 153 Absatz 2 SGG).
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
16Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Absatz 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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