Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 63/06 AS NZB

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 01.02.2006 abgeändert und die Berufung zugelassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Dem Kläger wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt O, F beigeordnet.


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