Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 20/06 AL

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Sozialgerichts vom 27.03.2006 wird als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.03.2006 über die Kostenerstattung wird abgeändert. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers des Widerspruchsverfahrens. Außergerichtliche Kosten im Klageverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.03.2006 über die Kostenerstattung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C, O, wird abgelehnt.


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