Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 20/06 AL
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Sozialgerichts vom 27.03.2006 wird als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.03.2006 über die Kostenerstattung wird abgeändert. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers des Widerspruchsverfahrens. Außergerichtliche Kosten im Klageverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.03.2006 über die Kostenerstattung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C, O, wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Die Beklagte zahlte an die geschiedene Ehefrau des Klägers Arbeitslosenhilfe und teilte dies dem Kläger mit Überleitungsanzeige vom 22.07.2004 mit. Hiergegen ging der Kläger nicht vor.
3Mit Schreiben vom 14.01.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe in der Zeit vom 27.05. bis 31.12.2004 insgesamt 2030,13 EUR an Arbeitslosenhilfe an die geschiedene Ehefrau geleistet. Sie forderte den Kläger auf, diesen Betrag auf das im Schreiben angegebene Konto zu überweisen. Weiter übersandte die Beklagte eine mit dem 18.01.2005 datierte Zahlungsmitteilung. Darin erhob sie eine Forderung in der genannten Höhe unter Hinweis auf einen "Bescheid: 17.01.2005: AA N".
4Am 08.02.2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen "einen etwaigen Bescheid des Arbeitsamts N vom 17.01.2005". Hierbei trug er vor, ein Heranziehungsbescheid mit Widerspruchsbelehrung liege nicht vor. Außerdem bestehe keine Unterhaltsverpflichtung der geschiedenen Ehefrau gegenüber. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig, weil kein Verwaltungsakt angefochten werde.
5Hiergegen richtete sich die vom Kläger am 17.05.2005 erhobene und mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbundene Klage.
6Nachdem die Beklagte erklärt hatte, sie habe die von ihr erhobene Forderung nicht im Wege des Verwaltungsakts geltend gemacht und werde sie ggf. auf zivilrechtlichem Rechtswege durchsetzen, hat der Kläger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
7Mit Beschlüssen vom 27.03.2006 hat das Sozialgericht die vom Kläger beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme seiner außergerichtlichen Kosten abgelehnt sowie Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt. Auf die Begründung der Beschlüsse wird Bezug genommen.
8Gegen die am 13.04.2006 seinem Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschlüsse richten sich die am 18.05.2006 wegen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe sowie bereits am 15.05.2006 wegen der Kostentragung eingelegten Beschwerden des Klägers, auf deren Begründung ebenso Bezug genommen wird. Der Senat verweist auf den Akteninhalt hinsichtlicher weiterer Einzelheiten.
9Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 27.03.2006 ist nach §§ 158, AG2 SGG, 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Beschwerde gem. § 173 SGG, die dem Kläger mit dem am 13.04.2006 zugestellten Beschluss mitgeteilt worden ist, eingegangen ist. Denn die Beschwerde ist erst am Donnerstag, dem 18.05.2006, und damit verspätet eingegangen. Dies ist dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben des Berichterstatters vom 04.06.2006 mitgeteilt worden. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht vorgebracht worden.
10Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 27.03.2006 über die Kostenerstattung, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 17.05.2006 ) ist teilweise begründet.
11Die Beklagte ist zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu verpflichten, weil sie durch die Anführung eines tatsächlich nicht existierenden "Bescheides" vom 17.01.2005 die berechtigte Besorgnis des Klägers ausgelöst hat, es gebe hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung einen belastenden Verwaltungsakt, gegen den er sich mit dem Widerspruch zur Wehr setzen könne.
12Tatsächlich existiert weder ein Bescheid vom 17.01.2005 noch stellen die Zahlungsaufforderungen vom 18.01. und 28.04.2005 Verwaltungsakte als Gegenstände eines zu-lässigen Widerspruchsverfahrens (§ 31, 62 SGB X, 78 SGG) dar.
13Das als Bescheid mit dem Datum 17.01.2005 bezeichnete Schreiben (Bl. 463 der Verwaltungsakte der geschiedenen Ehefrau des Klägers - 000 -) ist nach Inhalt und äußerer Gestaltung kein Verwaltungsakt. Für die Zeit bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2005 war dies jedoch für den Kläger nicht erkennbar, da er unwiderlegt behauptet, er habe dieses Schreiben nicht erhalten. Die Zahlungsmitteilung vom 18.01.2005, die ja die Besorgnis des Klägers geweckt und seinen Widerspruch ausgelöst hat, wie auch die Zahlungsmitteilung vom 28.04.2005 sind selbst keine Verwaltungsakte und damit auch keine tauglichen Gegenstände eines Widerspruchsverfahrens, da in ihnen dem Kläger lediglich eine zivilrechtliche Forderung mitgeteilt wird.
14Denn die Beklagte stützt ihre Forderung nicht auf einen Bescheid, sondern auf eine durch gesetzlichen Forderungsübergang nach § 203 Abs. 1 Satz 3 SGB III in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung erworbenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers gegen ihn, den sie mit Anzeige vom 23.07.2004 auf sich übergeleitet hat.
15Die Zahlungsaufforderung vom 18.01.2005 wie auch die vom 28.04.2005 enthalten demgegenüber keine eigenständigen Regelungen; ihnen kommt die Qualität eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X daher nicht zu. Zahlungsmitteilungen sind Mahnungen im Sinne von § 3 Abs. 3, 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, die als unselbständige Vorbereitungshandlungen zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar sind (Beschlüsse des BSG vom 08.09.1997 - 11 BaR 95/97 -, vom 07.06.1999, - B 7 AL 264/98 B; Urteil des Senats vom 22.05.2005, - L 19 AL 3/05 -). Dagegen ist das Schreiben vom 23.07.2004, mit dem die Beklagte die gesetzlichen Forderungsübergang bewirkt hat (§ 203 Abs. 1 Satz 3 alter Fassung SGB III) ein durch Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X (Brandts in: Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 203 Rdnr. 10) ebenso wie die im Übrigen durch § 332 SGB III erfassten Überleitungsanzeigen, denen gleichfalls die Qualität von Verwaltungsakten mit Drittwirkung dem Leistungsempfänger gegenüber beigemessen wird (Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Mai 2006, § 332 Rdnr. 8 m.w.N.).
16Der Verwaltungsakt vom 23.07.2004 ist nun jedoch wegen Fristablaufs nicht mehr durch Widerspruch angreifbar und wurde vom Kläger auch nicht angegriffen.
17Außergerichtliche Kosten für das Klageverfahren sind dagegen nicht zu erstatten, weil die Klage auch zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ohne Aussicht auf Erfolg war. Die Beklagte hat auch keine Veranlassung zur Erhebung der Klage geboten, da sie im Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 unzweifelhaft klargestellt hat, dass es sich vorliegend um einen Fall des Forderungsüberganges kraft Gesetzes handelt.
18Eine Kostenentscheidung zur Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Sozialgerichts vom 27.03.2006 war nicht zu treffen, da die Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens kraft Gesetzes nicht erstattungsfähig sind, § 127 Abs. 4 ZPO.
19Eine Kostenentscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen die Kostengrundentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.03.2006 war gleichfalls nicht zu treffen. Die Beschwerdeentscheidung zur Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts enthält selbst keine Kostenentscheidung (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 193 Rdnr. 17, § 176 Rdnr. 5, jeweils mit weiterem Nachweis). Entstehendem Mehraufwand kann ggf. im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197 Rechnung getragen werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 176 Rdnr. 5).
20Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war nicht zu entsprechen, weil das Beschwerdeverfahren kostenrechtlich Teil des bereits erledigten Hauptsacheverfahrens ist. Zwar ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich ein besonderer Rechtsweg, in dem regelmäßig Gebühren entstehen (Nr. 3501 VV RVG, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 16 RVG, Rdz. 17). Dies gilt jedoch nicht für die Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts, weil hierbei die Beschwerdeinstanz nicht mit dem Rechtsstreit bzw. einem selbständigen Antrag befasst wird (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl. 2004, § 15 RVG Rdz. 112).
21Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
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