Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 178/06 AS ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 17.05.2006 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 20.04.2006 ohne Anrechnung des von der Antragstellerin bezogenen Existenzgründungszuschusses im Sinne von § 421 l Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bis zum Ablauf des Monats gerichtlichen Entscheidung zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge.


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