Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 5 (3) B 10/06 R ER

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.04.2006 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der am 01.02.2006 beim Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage (S 34 R 41/06) wird angeordnet.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

3.

Der Streitwert wird auf 27.911,-EUR festgesetzt.


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