Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 1 B 29/06 AS

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.07.2006 geändert. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.


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