Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 AS 8/06
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme einer Mietkaution sowie die Erstattung von Transportkosten.
3Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld bis 25.9.2004 und anschließender Arbeitslosenhilfe bis 31.12.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.1.2005 ab 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
4Bereits am 01.11.2004 zog der Kläger um. Er beantragte aus diesem Anlass erstmalig am 14.2.2005 bei der Beklagten die Zahlung einer Mietkaution in Höhe von EUR 750,- sowie die Übernahme von Transportkosten in Höhe von EUR 150,-. Zur Begründung gab er an, der Umzug sei im Sinne des SGB II notwendig gewesen, da die vorherige Wohnung zu groß und zu teuer gewesen sei. Sie sei daher nicht angemessen gewesen, was bei der neuen aber der Fall sei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.6.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2005 ab, weil das SGB II im Hinblick auf den bereits im November 2004 erfolgten Umzug nicht auf den Kläger anwendbar und er entgegen seiner Auffassung nicht in eine angemessen große Wohnung gezogen sei.
5Hiergegen richtete sich die am 10.10.2005 erhobene Klage. Der Kläger hat zu deren Begründung vorgetragen, dass der Umzug durch die Gesetzesreform veranlasst worden sei. Er habe sich auf Grund wirtschaftlich vernünftiger Erwägungen zu diesem entschlossen. Mit Inkrafttreten des SGB II wäre es für ihn nicht mehr möglich gewesen, die Miete der alten Wohnung finanziell zu tragen.
6Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.1.2006 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen dargelegt, dass Mietkautionen und Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II zwar nach vorheriger Zustimmung durch den kommunalen Träger übernommen werden könnten. Diese Entscheidung stehe aber in dessen Ermessen. Darüber hinaus könnten nur Kosten übernommen werden, die nach dem Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005 entstanden seien. Da der Kläger bereits im November 2004 umgezogen sei, habe er keinen Leistungsanspruch. Zusätzlich fehle es auch an der erforderlichen Zusicherung der Kostenübernahme durch den kommunalen Träger.
7Gegen den am 01.02. 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 28.2.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Er bezieht sich zu deren Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus ist er der Meinung, dass sich sein Anspruch zumindest aus § 12 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergebe. Der Umzug sei nötig gewesen, weil die alte Wohnung zu groß gewesen sei und durch den Umzug geringere Mietkosten verursacht würden.
8Der Kläger beantragt,
9den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 24.1. 2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.9.2005 zu verurteilen, ihm eine Einmalzahlung von EUR 900,- zu gewähren.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte der Beklagten - Nr.:000 - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.
16Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob sich der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Mietkaution und Übernahme der Umzugskosten nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden SGB II ab dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht oder nach dem zum Zeitpunkt des Umzugs im November 2004 geltenden, zum 31.12.2004 außer Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beurteilt. Denn der Kläger hat weder nach dem ab 1.1.2005 geltenden Recht noch nach dem zuvor geltenden einen Leistungsanspruch, weil er vor Durchführung des Umzugs nicht die erforderliche vorherige Zusicherung der Kostenübernahme durch den kommunalen Träger eingeholt hat. Diese Verpflichtung zur Einholung der vorherigen Zustimmung ergibt sich für die Zeit ab 1.1.2005 aus § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II und bis zum 31.12 2004 aus § 3 Abs. 1 S. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 22 Abs. 5 Bundessozialhilfegesetz (Regelsatzverordnung).
17Die Kostenentscheidung droht auf § 193 SGG.
18Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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